Beitragsentlastung für Betriebsrenten in der Krankenversicherung – Freibetrag ab 1. Januar 2020

Der Bundestag hat im Dezember mit dem GKV-Betriebsrentenfreibetragsgesetz (GKV-BRG) eine deutliche Entlastung der Betriebsrentnerinnen und Betriebsrentner zum 01.01.2020 beschlossen.

Welche Änderung beinhaltet das GKV-BRG?

Seit 1. Januar 2020 werden Rentnerinnen und Rentner in der Betriebsrente durch einen Freibetrag bei den Beiträgen der gesetzlichen Krankenversicherung entlastet. Durch die Einführung des Freibetrags von 159,25 Euro (im Jahr 2020) wird erst für höhere Betriebsrenten ein Beitrag erhoben. Nur für den übersteigenden Betrag sind dann Krankenkassenbeiträge zu zahlen, in Höhe des bei der Krankenkasse geltenden Beitragssatzes.
Bei Bezug von mehreren Betriebsrenten wird insgesamt nur ein Freibetrag berücksichtigt.
Der Freibetrag wird in Zukunft im selben Maße angepasst, wie sich die Durchschnittseinkommen verändern.

Betrifft die Entlastung auch den Beitrag zur Pflegeversicherung?

Nein. Der dynamische Freibetrag bezieht sich lediglich auf den Krankenversicherungsbeitrag. Für den Beitrag zur Pflegeversicherung ändert sich nichts bei Rentenbeziehenden, die in der gesetzlichen Krankenversicherung der Rentner (KVdR) pflichtversichert sind.

Ist ein Antrag erforderlich?

Nein. Ein Antrag ist nicht erforderlich. Nach erfolgter Umsetzung werden wir von uns aus den Einbehalt der Krankenversicherungsbeiträge rückwirkend zum 01.01.2020 überprüfen und ggf. zu viel einbehaltene Beiträge an unsere Rentnerinnen und Rentner auszahlen.

Erfolgt eine Verzinsung?

Der Gesetzgeber hat im GKV- BRG berücksichtigt, dass zur Umsetzung des Freibetrags eine gewisse Vorlaufzeit benötigt wird. Die Erstattungsbeiträge sind daher bis zum 31. Dezember 2020 nicht zu verzinsen (§ 226 Absatz 2 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch n.F. (SGB V)).

Wann ist mit der Umsetzung zu rechnen?

Die Umsetzung ist bei der VE mit der letzten Abrechnung Ende 2020 erfolgt.

Ihre
Versorgungseinrichtung der ÜSTRA e. V.